Mit Verlusten Steuern sparen – So machen Sie Ihre Verluste steuerlich geltend!
Zuletzt aktualisiert & geprüft: 29.10.2020
Wie Anleger wertlose Aktien noch nutzen können
So sollte es sein: Anleger verkaufen ihre Papiere, bevor ihr Wert ins Bodenlose fällt oder die dazugehörige Firma Insolvenz anmeldet. Doch beinahe jeder Anleger kennt das Gegenteil. Ein Papier macht wenig Freude und dümpelt im Depot vor sich hin. Was also unternehmen mit den wenig erquicklichen Papieren? Könnten sie fürs Depot vielleicht dennoch wertvoll sein?
Der Aktienhandel ist beliebt, schließlich sind die Renditechancen beachtlich, die Auswahl überwältigend und das Anlageprodukt flexibel. Doch nicht immer ist das Glück dem Anleger hold. Mal sind die Kurse der gekauften Aktien im Keller, mal ist noch Schlimmeres zu befürchten.
So ärgerlich wertlose Aktien oder andere Wertpapiere insolventer Unternehmen im Depot auch sind, impulsives Handeln sollte hier ebenso wie beim Kauf vermieden werden. Sollte der Anleger von einem Totalverlust ausgehen, wenn das Wertpapier nicht mehr gehandelt wird oder das Unternehmen insolvent ist, sollte er dennoch das Papier nicht sofort innerlich abschreiben und gegebenenfalls kostenpflichtig ausbuchen lassen. Vielmehr sollten Anleger vorab einige Dinge checken.
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Denn sollten womöglich Sammelverfahren für geschädigte Aktionäre oder Anleihengläubiger laufen, könnten sich noch juristische Ansprüche an das betreffende Unternehmen ergeben. Diese kann der Anleger aber nur in Anspruch nehmen, wenn das Papier weiterhin in seinem Depot geführt wird. Um herauszufinden, ob ein Sammelverfahren läuft, reicht meist eine Recherche in den Medien oder eine Nachfrage bei der Bank bereits aus. Falls nicht, geben auch die zuständigen Gerichte für den Firmensitz oder die entsprechende Industrie- und Handelskammer Auskunft. Wenn das Unternehmen noch im Handelsregister eingetragen ist, wird die Aktie von der depotführenden Bank in der Regel nicht als wertlos gebucht. Für ausländische Aktien gilt, dass die inländische depotführende Stelle meistens den Vorgaben der ausländischen Lagerstelle oder Korrespondenzbank folgt.
Ist dies nicht der Fall, muss dennoch nicht alles verloren sein. Sollte das entsprechende Wertpapier wirklich sehr alt sein, könnte es noch einen antiquarischen Markt dafür geben. Allerdings nur, wenn die Papiere noch effektiv auslieferbar sind – was aber mit Gebühren verbunden ist. Liegt ein Papier nur in Form einer Sammelurkunde vor, besteht auch hierfür keine Chance mehr.
Kleiner Trost für Anleger
So bleiben die Anleger meist auf ihren Verlusten sitzen. Kleiner Trost: Anleger können ihre Verluste wenigstens steuerlich geltend machen. Das gilt selbstverständlich auch für jene Anleger, die aufs falsche Pferd gesetzt oder einen Trend verpasst und eine entsprechende Aktie verlustreich verkauft haben. Auch die jüngsten Kurseinbrüche an den Börsen und die Kursverluste in der deutschen Autoindustrie haben den Wert vieler Aktiendepots spürbar gedrückt. Wer dennoch verkaufen wollte oder musste und entsprechende Verluste eingefahren hat, kann zumindest einen Teil der Steuer sparen, die sonst auf andere Erträge angefallen wäre. Lesen Sie dazu auch mehr zu Aktien Steuern.
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Verluste aus Aktienverkäufen können steuerlich nur mit Gewinnen aus verkauften Aktien ausgeglichen werden. Eine Verrechnung mit laufenden Erträgen wie Zinsen oder Dividenden ist nicht möglich.
Sollte ein Anleger Verluste erlitten haben, sodass diese den Gewinn aus verkauften Aktien übersteigen, werden die restlichen Verluste von der Bank in den folgenden Jahren berücksichtigt.
Wenn ein Anleger bei verschiedenen Banken Depots unterhält, können Verluste aus einem Depot in der Einkommensteuererklärung mit Gewinnen aus anderen Depots verrechnet werden. Dafür können sich Anleger von den Banken die Verluste bescheinigen lassen. Allerdings muss diese Verlustbescheinigung spätestens bis zum 15. Dezember 2015 bei der Bank beantragt werden.
Sinnvoll ist das etwa, wenn Anleger bei einer anderen Bank entsprechend hohe Aktiengewinne erzielt haben. Reichen sie dann alle Bescheinigungen mit ihrer Steuererklärung samt Anlage KAP ein, bekommen sie die bei der anderen Bank abgeführte Abgeltungsteuer zumindest anteilig erstattet.
Verpasst der Anleger die Frist oder mangelt es an Verrechnungspotenzial, gehen die Verluste dennoch nicht verloren. Bescheinigte Verluste, die in der Einkommensteuererklärung 2015 nicht genutzt werden können, werden dann im Jahr 2016 vom Finanzamt berücksichtigt.
Noch nicht abschließend geklärt ist, wie Verluste aus verfallenen Optionsscheinen zu behandeln sind. Über diese Frage verhandelt im Januar 2016 der Bundesfinanzhof (Az.: IX R 49/14; IX R 50/14).
Experten helfen
Unbestritten ist der steuerliche Vorteil aus Verlusten seines Aktienhandels für den Anleger ein schwacher Trost. Ziel ist es doch, dauerhaft positive Erträge mit seinem Depot zu erwirtschaften. Wie das geht, zeigt Ihnen Ihr kostenfreier Vermögens-Check 2015. Damit erhalten Mitglieder des Bundes der Steuerzahler von einem unabhängigen Vermögensberater die professionelle Unterstützung, die sie brauchen, um ihr Depot dauerhaft auf Ertragskurs zu bringen. Machen Sie mit und melden auch Sie sich an.
Quelle: DER STEUERZAHLER, Ausgabe Nov/Dez 2015
Expertentipp:
Nicht immer sind Verluste bei Aktien auch generelle Verluste. Teilweise ist es möglich, zumindest in Bezug auf die Steuern noch sparen zu können. Hier lohnt sich die Nachfrage beim Steuerberater.