Trading Steuern – Die wichtigsten Steuerfragen beim Trading & Abgeltungssteuer im Fokus!

Zuletzt aktualisiert & geprüft: 01.12.2020


 

Trading Steuern – Worauf Trader beim Thema Steuern besonders achten sollten

Das deutsche Steuerrecht gilt nicht gerade als einfach und transparent. Dies gilt insbesondere auch, was die steuerliche Behandlung von Tradern betrifft. Um negative Konsequenzen bei den Trading Steuern zu vermeiden sollten Trader genau wissen wie ihre Gewinne zu versteuern sind und wann die Abgeltungssteuer greift. Ansonsten drohen unter Umständen hohe Nachzahlungen sowie strafrechtliche Folgen. Unser Ratgeber gibt Antwort auf die wichtigsten Steuerfragen zu den Trading Steuern.

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Gilt für Trader die Abgeltungssteuer?

Die typisch steuerrechtliche Antwort auf diese Frage lautet: Es kommt darauf an. Entscheidend ist die Einkunftsart unter, welcher das Trading einzuordnen ist. Da Trader mit ihrer Tätigkeit Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielen kommt hierbei auch die Abgeltungssteuer zum Tragen. Dies gilt beispielsweise für den Handel mit Aktien, Zertifikaten, Forex, CFDs usw. Zwar sind auch andere Fallkonstruktionen möglich, die Abgeltungsbesteuerung ist jedoch in den meisten Fällen die Regel.

Wie hoch ist die Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer beträgt pauschal 25 Prozent. Das ist allerdings noch nicht alles. Es kommt in jedem Fall noch der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer hinzu. Somit beläuft sich die gesamte Steuerbelastung auf 26,38 Prozent (25 Prozent + 5,5 Prozent von 25 Prozent). Gehört der Trader einer kirchensteuerpflichtigen Religionsgemeinschaft an muss zusätzlich noch die Kirchensteuer abgeführt werden. Liegt der Wohnsitz in Bayern oder Baden-Württemberg liegt dies bei 9 Prozent. In allen anderen Bundesländern werden 8 Prozent abgezogen. Bei der Berechnung gibt es noch eine kleine Ermäßigung, sodass der Gesamtabzug 27,82 Prozent (bei 8 Prozent Kirchensteuer) bzw. 27,99 Prozent (bei 9 Prozent Kirchensteuer) beträgt.

Wann ist die Abgeltungssteuer günstiger als der persönliche Steuersatz?

Liegt der persönliche Steuersatz oberhalb von 25 Prozent, ist die Abgeltungssteuer immer die günstigere Variante. Trader sollten jedoch darauf achten, dass nicht der Steuersatz, sondern der Grenzsteuersatz für den Vergleich herangezogen wird. Bei erfolgreichen Trader mit entsprechendem Gewinn dürfte in den meisten Fällen die Abgeltungssteuer günstiger sein. Alleinstehende erreichen bereits bei einem zu versteuernden Einkommen von 15.700 Euro im Jahr einen Grenzsteuersatz von 25 Prozent. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren ist dies ab einem Einkommen von etwa 31.400 Euro der Fall.

Gilt die Abgeltungssteuer auch bei hohen Trading Gewinnen?

Einkünfte aus Kapitalvermögen unterliegen unabhängig von ihrer Höhe der Abgeltungssteuer von 25 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und eventuell der Kirchensteuer. Betrachtet man sich hierzu den Spitzensteuersatz von 42 Prozent bzw. den Reichensteuersatz von 45 Prozent zeigt sich die Abgeltungssteuer für Trader als vergleichsweise günstige Lösung. Aus diesem Grund wird in der Politik seit Längerem über eine Abschaffung der Abgeltungssteuer diskutiert.

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Wenn der persönliche Steuersatz günstiger ist?

Bei der Steuer gibt es generell die Möglichkeit einer sogenannten Günstigerprüfung. Hierzu müssen die Trading Gewinne in der Steuererklärung aufgeführt werden. Sollte der persönliche Steuersatz niedriger sein wird das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung diesen ansetzen. Über die Abgeltungssteuer zu hoch einbehaltene Beträge werden erstattet. Dies ist häufig der Fall, wenn Trader neben den Gewinnen noch weitere Einkünfte zum Beispiel aus einer selbstständigen Tätigkeit oder Vermietung haben. Trotz positiver Trading Einkünfte kann der persönliche Steuersatz dann günstiger sein.

Welche Kosten können steuermindernd angegeben werden?

Seit 2009 dürfen bei Einkünften aus Kapitalvermögen ausschließlich die anfallenden Kosten für Ankäufe und Verkäufe geltend gemacht werden. Weitere Werbungskosten werden von den Finanzämtern nicht anerkannt. Gegen diese Regelung wurden bisher mehrere Klagen eingereicht, denen von den Gerichten jedoch nicht stattgegeben wurde. Dazu gilt ein jährlicher Freibetrag von 801 Euro für Alleinstehende bzw. 1.602 Euro für gemeinsam veranlagte Paare.
Abgeltungssteuer im Trading Ratgeber

Wie wird der Trading Gewinn berechnet?

Berechnet wird die Abgeltungssteuer auf den Verkaufspreis abzüglich der Verkaufsgebühren und der Anschaffungskosten. Bei Letzteren werden auch die Kaufgebühren berücksichtigt. Wesentlich komplizierter gestaltet sich das Ganze, wenn die Position durch mehrere Kaufvorgänge mit unterschiedlichen Kursen zustandekam. Je nach berücksichtigtem Kaufkurs kann es hier zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Um hier eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten hat der Gesetzgeber das sogenannte Fifo-Verfahren eingeführt. Fifo steht für First in First out. Das Modell beruht auf der Annahme, dass die zuerst angeschafften Positionen auch zuerst wieder verkauft werden.

Wie werden Verluste bei Trading Steuern berücksichtigt?

Auf diese Steuerfrage lautet die Antwort: Es kommt darauf an. Sind Gewinne und Verluste bei einer deutschen Bank entstanden, werden diese durch die Bank miteinader verrechnet. Erfolgt der Handel über mehrere Banken und es entstehen nur bei einer Verluste haben Trader die Wahl. Sollte der Kunden von sich aus nichts unternehmen werden die Verluste vorgetragen und mit Gewinnen aus den Folgejahren verrechnet. Sollen diese im selben Jahr mit Gewinnen anderer Banken verrechnet werden muss bis zu 15. November eine Verlustbescheinigung angefordert werden. Die Verrechnung erfolgt in diesem Fall über die Einkommenssteuererklärung. Zu beachten ist, dass die Verluste nicht mit Gewinnen aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen.

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Ist die Anmeldung eines Gewerbes möglich?

Für das Trading lässt sich generell kein Gewerbe anmelden. Der Grund hierfür ist, dass es sich bei dieser Tätigkeit aus steuerrechtlicher Sicht nicht um einen Gewerbebetrieb handelt. Zu diesem Thema gibt es eine Entscheidung des Finanzgericht München (Az: 13 K 177/07). Daraus geht hervor dass Trader die auf eigene Rechnung und in eigenem Namen ausschließlich mit Eigenkapital über einen Online Broker handeln nicht als gewerbliche Wertpapierhändler gelten. Dies gilt auch dann, wenn ansonsten keine weitere Tätigkeit ausgeübt und täglich eine Vielzahl von An- und Verkäufen getätigt wird.

Wann gilt eine Tätigkeit als gewerblicher Handel?

Der Gesetzgeber hat im Kreditwesengesetz Kriterien für einen gewerblichen Handel mit Wertpapieren festgelegt. Danach gelten folgende Faktoren als Hinweis für den gewerblichen Wertpapierhandel:

  • Tätigkeit erfolgt auf fremde Rechnung.
  • Direkter Handel mit anderen Markteilnehmern ohne Depotbank oder Broker.
  • Wertpapierhandel ist die Haupttätigkeit des Steuerpflichtigen (Ist alleine noch kein Anzeichen für den gewerblichen Handel).
  • Es muss ein Mindestmaß an kaufmännischer Organisation vorhanden sein.

Tätigkeit als gewerblicher Handel

Fallen sämtliche Finanzprodukte unter die Abgeltungssteuer?

Diese Steuerfrage ist mit Nein zu beantworten. Die Abgeltungssteuer ist generell auf Einkünfte aus Kapitalvermögen beschränkt. Besonder im Devisenhandel gibt es feine Unterschiede, die oftmals nicht auf den ersten Blick zu erkennen sind. So sind beispielsweise Devisengeschäfte am Spotmarkt von der Abgeltungssteuer ausgenommen. Am Spotmarkt treffen Angebot und Nachfrage von sofort fälligen Geschäften aufeinander. In diesem Fall werden die Devisen vom Trader tatsächlich erworben. Er ist somit rechtlicher Besitzer und hat einen Anspruch auf Auslieferung. Ein hiermit erzielter Gewinn zählt zu den sonstigen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften. Es gilt damit immer der persönliche Steuersatz. Bei CFDs auf Devisen sieht die Sache komplett anders aus. Bei Differenzkontrakten wird keine Währung erworben. Es besteht lediglich ein Vertrag auf Ausgleich der Wechselkursveränderung. Gewinne aus solchen Geschäften unterliegen in vollem Umfang der Abgeltungssteuer.

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Bestehen bei Devisengeschäften am Sportmarkt steuerliche Vorteile?

Pauschal lässt sich diese Steuerfrage nicht beantworten. Bei privaten Veräußerungsgeschäften sind Gewinne Kursgewinne nach einer Haltedauer von einem Jahr steuerfrei. Diese Frist entfällt jedoch, falls mit den Devisengeschäften keine Einnahmen beispielsweise aus Zinsen erzielt werden. Bei Fremdwährungskonten sind Zinsen allerdings die Regel.
Diese Zinszahlungen gelten als Kapitaleinkünfte und unterliegen somit der Abgeltungssteuer. Dadurch verlängert sich die Haltedauer für einen steuerfreien Verkauf. Der Gewinn zählt zwar immer noch als privates Veräußerungsgeschäft, kann aufgrund der Zinszahlung jedoch erst nach zehn Jahren steuerfrei abgewickelt werden. Ob eine Versteuerung als privates Veräußerungsgeschäft günstiger ist hängt immer von der persönlichen Situation des Traders ab. Liegt der persönliche Grenzsteuersatz unter der Abgeltungssteuer entsteht ein Vorteil. Andernfalls besteht ein steuerlicher Nachteil.
Zu beachten ist auch, dass Verluste aus dem Devisenhandel am Spotmarkt nur mit anderen Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden können. Diese lassen sich wahlweise ein Jahr zurück oder mehrere Jahre vortragen. Dagegen können Verluste aus Währungs CFDs mit anderen Kursgewinnen im Bereich der Abgeltungssteuer verrechnet werden.

Gibt es Besonderheiten bei Aktien aus anderen Ländern oder Dividenden?

Werden die Geschäfte über einen deutschen Broker abgewickelt gibt es im Vergleich zu inländischen Papieren bezüglich der Abgeltungssteuer keine Unterschiede. Diese wird direkt vom Anbieter einbehalten. Geschieht dies nicht hat der Trader die Pflicht Gewinne in seiner Steuererklärung anzugeben.
Abgeltungssteuer beim Trading Test

Bestehen bei einem ausländischen Broker steuerliche Vorteile?

Diese Steuerfrage ist grundsätzlich mit Nein zu beantworten. Bezüglich der Steuerpflicht bestehen zwischen inländischen und ausländischen Brokern keinerlei Unterschiede. Entscheidend ist hier immer der Wohnsitz des Traders. Der einzige Unterschied liegt darin, dass die Abgeltungssteuer von einem ausländischen Broker nicht direkt einbehalten wird. Angefallene Handelsgewinne sind deshalb immer in der Steuererklärung anzugeben.

Wie verhält es sich bei Leerverkäufen mit der Abgeltungssteuer?

Die Abgeltungssteuer ist immer an ein Veräußerungsgeschäft gebunden. Deshalb fällt diese bereits bei einem Leerverkauf an und die Position noch nicht eingedeckt ist. In diesem Fall wird zur Berechnung eine Ersatzbemessungsgrundlage herangezogen. Berücksichtigt werden 30 Prozent des Verkaufspreises abzüglich der Veräußerungskosten. Bei einer späteren Eindeckung wird die Abgeltungssteuer auf Grundlage des tatsächlichen Ergebnisses korrigiert. Besteht die Leerposition zum Jahresende noch, wird keine Korrektur mehr durchgeführt.

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